Die Gnadenzeit läuft ab – Teil 68

Matthäus Kapitel 24, Verse 12-13

12 „Und weil DIE GESETZLOSIGKEIT überhand nimmt, wird die Liebe in den meisten erkalten; 13 wer jedoch bis ans Ende ausharrt, der wird gerettet werden.“

Quelle – 4. Februar 2022 – David Berger

Justiz: Verkürzung des Genesenen-Status ist VERFASSUNGSWIDRIG

Nach einem heute veröffentlichten Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück ist die vor kurzem durchgeführte Verkürzung des Genesenen-Status auf 90 Tage verfassungswidrig. Nicht nur Art und Weise der Verkürzung seien UNTRAGBAR, es fehle auch eine sachlich-wissenschaftliche Grundlage.

Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat heute entschieden: die Verkürzung des Genesenen-Status auf 90 Tage ist verfassungswidrig.

Festgestellt wurde das in einem Eilverfahren (Beschl. v. 04.02.2022, Az. 3 B 4/22) mit dem der Antragsteller erreicht hat, dass der Landkreis Osnabrück dazu verpflichtet wird, ihm statt einem drei einen sechs Monate umfassenden Genesenen-Nachweis auszustellen.

Verkürzung auf Internetseite des RKI bekannt gegeben

Die Verkürzung des Genesenen-Status auf der Internetseite des Robert-Koch-Instituts (RKI) hält die 3. Kammer für VERFASSUNGSWIDRIG und damit UNWIRKSAM. Daher sei die alte Regelung vom 08. Mai 2021 gemäß Paragraph 2 Nr. 5 SchAusnahmV weiter in Kraft, wonach der Genesenen-Nachweis für den Zeitraum 28 Tage nach positiver PCR-Testung bis sechs Monate nach der Feststellung eines positiven Ergebnisses durch einen PCR-Test bestimmt war.

In dem Gerichtsbeschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück ist dazu zu lesen:

„Die Kammer kam zu diesem Ergebnis, da der Genesenen-Nachweis als solcher und insbesondere dessen Dauer eine hohe Bedeutung für die Freiheit des Einzelnen habe. Es liegt auf der Hand, dass der Ausschluss des Einzelnen von der Teilnahme am sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Leben für den Einzelnen eine hohe Grundrechtsrelevanz dargestellt hat. Insbesondere Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz sind insoweit betroffen.“

Insoweit hält das Verwaltungsgericht die Regelung wohl für verfassungswidrig, so dass an eine Befassung des Bundesverfassungsgerichts mit der Frage zu denken wäre. Im Wege der konkreten Normenkontrolle (Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz) kämen allerdings grundsätzlich nur formelle Gesetze als Prüfungsgegenstand in Betracht. (Quelle)

„Weiterdelegation auf das RKI“ unzulässig

Auch in der Art und Weise der Regelung liegt ein verfassungsrechtlicher Verstoß, meint das Verwaltungsgericht Osnabrück:

Es fehle für die „Weiterdelegation auf das RKI“ schon an einer Rechtsgrundlage.

Ein Verweis auf eine „sich ständig ändernde Internetseite“ sei „intransparent und zudem unbestimmt“, teilt das Verwaltungsgericht mit. Dabei könne an dieser Stelle letztlich offen bleiben, ob „derartig weitreichende Entscheidungen“ einem Parlamentsvorbehalt unterlägen.

Die Kammer kam weiterhin zu der Überzeugung, dass es an einer tragfähigen sachlichen Grundlage für die Verkürzung des Genesenen-Status fehle.

Wie das Verwaltungsgericht mitteilt, meint die Kammer, dass das RKI „nicht hinreichend wissenschaftlich aufgearbeitet“ hat, ob schon nach 90 Tagen der Schutz von Genesenen vor einer Infektion ende.

Wichtig ist, dass die Entscheidung nur für den Antragsteller in diesem konkreten Verfahren unmittelbare Wirkung entfaltet. Andere Genesene, die ihren verkürzten Nachweis nicht akzeptieren, müssten sich deshalb grundsätzlich auch an das zuständige Verwaltungsgericht wenden, sofern die Verordnung nicht geändert wird. Das Verwaltungsgericht weist explizit darauf hin, dass Verwaltungsgerichte – anders als Oberverwaltungsgerichte – keine allgemeine Normverwerfungskompetenz haben.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig, es läuft eine zweiwöchige Rechtsmittelfrist.

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