Die Gnadenzeit läuft ab – Teil 50

Offenbarung Kapitel 9, Vers 21

Nein, sie bekehrten sich nicht von ihren Mordtaten und ZAUBEREIEN (GIFTMISCHEREIEN), von ihrer Unzucht und ihren Diebstählen.

Kurz vor der Verabschiedung der Impfpflicht am 1.Februar 2022 in Österreich wurde folgender Änderungsantrag im österreichischen Gesetz verabschiedet:

Quelle – 28. Dezember 2021 – Peter F. Mayer

Bedenkliche Änderungen in Arzneimittel- und Gen-Technik-Gesetz: Liberalisierung von Gen-Therapien und Privatisierung der Kontrolle klinischer Prüfungen

Gen-Technik ist eines der großen Hoffnungsgebiete der pharmazeutischen Industrie. Mit den derzeit in den westlich orientierten Ländern als Covid-Impfung verwendeten Präparaten, werden Menschen einer Gen-Therapie unterzogen. In Österreich und anderen Ländern soll das VERPFLICHTEND eingeführt werden. Aber offenbar will man Gen-Technik-Präparate in Zukunft vermehrt einsetzen, und deshalb muss die klinische Prüfung solcher Präparate deutlich erleichtert werden.

Im österreichischen Parlament liegt ein Änderungsantrag unter 1289 d.B. zum Arzneimittel-Gesetz und Gen-Technik-Gesetz auf, der offenbar auch Verfassungs-Bestimmungen betrifft. Er zielt darauf ab die Einschränkungen bei der Verwendung von GVO (Gentechnisch veränderten Organismen) als Human-Arzneimittel AUFZUHEBEN. Was bisher verboten oder zumindest stark eingeschränkt war, wird nun ERLAUBT, ohne dass es noch besondere Vorschriften für Kontrolle und Überwachung gibt.

Der zweite Schwerpunkt ist die de facto PRIVATISIERUNG der Kontrolle und Überwachung von klinischen Prüfungen. Der Staat „spart“, indem alles was bisher an Regelungen zu behördlichen Überwachung von klinischen Prüfungen vorgeschrieben war, an von den Arzneimittel-Herstellern einzurichtende „Ethik-Kommissionen“ übertragen wird. Eine wenig erfreuliche Vorstellung, wenn man bedenkt wie pharma-freundlich die Bioethik-Kommission agiert. Die Bestimmungen über die Information von Patienten und „informierte Zustimmung“ werden bis zur WIRKUNGSLOSIGKEIT verwässert. Paragraphen über Meldung von Nebenwirkungen werden einfach GESTRICHEN.
In der Folge einige Auszüge aus den geplanten Änderungen. Einschränkend möchte ich anmerken, dass es hier NICHT um wissenschaftliche, sondern um juristische Fragestellungen handelt, die nicht mein hauptsächlicher Fokus sind. Da aber bisher noch niemand öffentliche Aufmerksamkeit auf diese Änderungen gerichtet hat, will ich die Diskussion darüber anstoßen.

Gravierende Änderungen im Gentechnik-Gesetz

In dem Gesetzesantrag sind die Änderungen des Gen-Technik-Gesetzes am Schluss angeführt. Da sie mir aber als der Hauptgrund der Übung erscheinen, befassen wir uns zuerst damit.
Erlaubt werden durch Neufassung :

  • Anwendung von GVO (Gentechnisch veränderten Organismen) für therapeutische Zwecke
  • Die Erhebung von Daten durch gentechnische Analysen

Es entfallen dagegen so ziemlich alle Schutzbestimmungen bezüglich Gen-Therapie am Menschen, meist durch ersatzlose Streichung dieser Worte.
Im Paragraph 74 fallen dann so ziemlich alle Einschränkungen weg.

Bisher galt:

„§74. Eine somatische Gen-Therapie am Menschen darf nur nach dem Stand von Wissenschaft und Technik

1. zum Zwecke der Therapie oder der Verhütung schwerwiegender Erkrankungen des Menschen oder

2. zur Etablierung hierfür geeigneter Verfahren im Rahmen einer klinischen Prüfung (§ 76)

und nur dann durchgeführt werden, wenn nach dem Stand von Wissenschaft und Technik ausgeschlossen werden kann, dass dadurch eine Veränderung des Erbmaterials der Keimbahn erfolgt. Ist nach dem Stand von Wissenschaft und Technik das Risiko einer Veränderung des Erbmaterials der Keimbahn nicht völlig auszuschließen, so darf die somatische Gentherapie nur angewendet werden, wenn dieses Risiko von dem von der Anwendung der somatischen Gentherapie zu erwartenden Vorteil für die Gesundheit dieses Menschen überwogen wird, und nur bei Menschen, die mit Sicherheit keine Nachkommen haben können; Zellen der Keimbahn eines auf diese Weise behandelten Menschen dürfen nicht zur Herstellung von Embryonen außerhalb des Körpers einer Frau verwendet werden.“

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