Die Gnadenzeit läuft ab – Teil 45

Die Ungerechtigkeit nimmt überhand – Teil 6

Quelle – 22. Dezember 2021 – RA Ralf Ludwig und RA Dr. Beate Bahner

Corona aus Sicht der Juristen Ralf Ludwig, Dr. Beate Bahner, Hardy Groeneveld zur mRNA-Impfung – Teil 5

Beate Bahner:
Nun springen wir einmal hinein in das Arzneimittel-Gesetz. Das ist deutsches Recht, und es ist anwendbar, auch wenn die Zulassung der Impfstoffe europäisch erfolgt ist und nicht national. Damit wird das Arzneimittel-Gesetz NICHT außer Kraft gesetzt.

Das gilt für die Herstellung, Verbreitung und die Anwendung dieser Impfstoffe, wobei ich das persönlich nur auf der Basis von Comirnaty geprüft habe, ich aber auch die Information habe, dass es bei denen von AstraZeneca“ und „Moderna“ – außer dem von „Johnson&Johnson“ – ganz ähnlich ist.

Laut § 95 Arzneimittel-Gesetz liegt hier eine STRAFTAT vor, die mit bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert ist, wenn – und das ist hier sicherlich gegeben – ein besonders schwerer Fall vorliegt. Wir haben nämlich hier mehrere Strafbestände, zum Beispiel den Versuch, der allein schon strafbar ist (§ 95,2). Und wir haben den schweren Fall, der von vornherein mit einer Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr bis zu 10 Jahren sanktioniert ist, wenn die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet ist oder wenn das In-Verkehr-Bringen (§ 5) oder durch das Verimpfen einen Anderen der Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit aussetzt.

„Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz – AMG)
§ 5 Verbot bedenklicher Arzneimittel

(1) Es ist verboten, bedenkliche Arzneimittel in den Verkehr zu bringen oder bei einem anderen Menschen anzuwenden.
(2) Bedenklich sind Arzneimittel, bei denen nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse der begründete Verdacht besteht, dass sie bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen haben, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen.“

Wir haben ja schon 1 800 Verdachtsmeldungen beim Paul Ehrlich-Institut (PEI) vorliegen. Das war aber Stand 30.September 2021. Seither gibt es vom PEI keinen neuen Sicherheitsbericht. Es gibt ja angeblich „so wenige Nebenwirkungen“. Da macht es sich das PEI jetzt gemütlich und bringt keinesfalls mehr jeden Monat, sondern nur noch alle 2 Monate einen Bericht heraus.

Ralf Ludwig:
Wenn ich da mal ganz kurz dazwischengehen darf, Beate.

Das Bundesverfassungsgericht hat ja zu der Bundesnotbremse noch gesagt, dass die Bundesnotbremse auch deshalb verhältnismäßig sei, weil im Bundestag vereinbart worden ist, dass bis zum 30.12.2021 ein Bericht über die Maßnahmen und über die Auswirkungen der Maßnahmen erstellt werden soll. Auch dieser Bericht ist ja jetzt auf den 30.06.2022 verschoben worden. Das scheint auch hier gang und gäbe zu sein, dass man die Berichte mittlerweile nach hinten verschiebt. In diesem Fall um ein halbes Jahr.

Man sieht ja ebenso in Bayern, dass die Zahlen der tatsächlichen Inzidenzen von Geimpften und Nicht-Geimpften herausgenommen wurden und nicht mehr veröffentlicht werden, weil man diese Zahlen nicht mehr hat. Die bisherigen basierten lediglich auf VERMUTUNGEN.

Das ist genau das, was wir hier erleben. Das heißt: Die Daten-Transparenz in Deutschland ist erheblich schlechter als in Südafrika. In Südafrika weiß man ganz genau, was mit Omikron passiert. Deswegen werden dort keine Maßnahmen durchgeführt, weil es bei Omikron einen extrem milden Verlauf gibt, der nur 3-4 Tage Schnupfen verursacht. So wurde es heute berichtet. Das kann man dadurch sehen, weil es dort eine wahnsinnig gute Daten-Erfassung gibt. Das ist auch in England der Fall.

Hier in Deutschland wird das alles noch sinngemäß mit Fax und Bleistift in eine Excel-Tabelle geschrieben.

Beate Bahner:
Meines Erachtens, Ralf, kommt es deshalb nicht mehr darauf an, ob diese Daten zum 31.12.2021 oder 6 Monate später vorgelegt werden, weil wir schon so viele Todesfall-Meldungen haben und weil wir auch bestätigte wirklich kausale, also mit der Impfung in Zusammenhang stehende und auf die Impfung zurückzuführende Nebenwirkungen und Todesfälle haben. Da reicht – wenn ich das richtig sehe und interpretiere – EIN EINZIGER TODESFALL aus, der eben nicht schicksalhaft ist, wobei der Tod ja überwiegend schicksalhaft ist. Aber wenn nur ein einziger Todesfall durch die Impfung verursacht wurde, dann ist das eine SCHWERE STRAFTAT.

Wie komme ich dazu? Das werde ich kurz erläutern. Wir haben im Arzneimittel-Gesetz im Grunde die Haupt-Regelungen zur Herstellung und zur Anwendung von Arzneimitteln. Da haben wir eine wesentliche Vorschrift.

Das ist der § 8:

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